Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

MitbestGWO 2 2002

§ 110 Stimmabgabe

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen in Briefwahl ab. § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 109 § 111